Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der PETER MEYER Project Management ● Adviser GmbH

1 Maßgebende Bedingungen

  • 1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Entgegenstehende, ergänzende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden selbst bei Kenntnis nicht Bestandteil des Vertrages, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
  • 1.2 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
  • 1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB.

 

2 Angebot – Angebotsunterlagen – Schriftform
  • 2.1 Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 10 Werktagen (Mo.-Fr.) schriftlich anzunehmen.
  • 2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung in Ziffer 11 dieser Einkaufsbedingungen.
  • 2.3 Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung.
  • 2.4 Das Gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages. Bestellungen, Lieferabrufe sowie andere Änderungen und Ergänzungen können ¬nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung – auch durch Datenübertragung erfolgen.

 

3 Preise – Versand – Verpackung
  • 3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung ist die Lieferung „frei Haus“ inklusive Verpackung an die von uns angegebene Adresse im Preis inbegriffen.
  • 3.2 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsansprüche stehen uns im gesetzlich bestimmten Umfang zu.
  • 3.3 Jede Lieferung ist uns unverzüglich nach Ausführung durch eine Versandanzeige anzukündigen. In die Versandpapiere sind die in der Bestellung vermerkten Angaben inklusive Bestellnummer, Projektbezeichnung, Positionsnummer und PMA-Nummer des Bestellers zu übernehmen.
  • 3.4 Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.
  • 3.5 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des „zufälligen Untergangs“ bleibt bis zur Ablieferung an der von uns gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle somit beim Lieferanten.

 

4 Korrespondenz – Rechnungserteilung – Zahlung
  • 4.1 Die Rechnung ist in zweifacher Ausfertigung nach erfolgter Lieferung – getrennt von der Sendung einzureichen. In die Rechnung sind die in der Bestellung vermerkten Angaben inklusive Bestellnummer, Positionsnummer und PMA-Nummer des Bestellers zu übernehmen. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen, insbesondere Verzögerungen oder Nichtbearbeitung, ist alleine der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
  • 4.2 Rechnungen sind uns mit allen dazu gehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Fehlerhafte oder unverständliche Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtig- bzw. Klarstellung als bei uns eingegangen.
  • 4.3 Rechnungen können wir, entsprechend Abs. 1 dieser Ziffer, nur bearbeiten, wenn diese ¬entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben ist.
  • 4.4 Die Zahlung ist 30 Tage nach Rechnungseingang Netto fällig bzw. innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto.
  • 4.5 Soweit Bescheinigungen, wie z.B. Unbedenklichkeitszertifikate, Ursprungszeugnisse Belege über Materialprüfung oder anderer Art von der Vereinbarung mit erfasst sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Rechnung an uns zu übersenden. Spätestens müssen sie jedoch 10 Tage nach Rechnungseingang bei uns vorliegen.
  • 4.6 Die Zahlungsfrist für Rechnungen beginnt nicht vor dem Eingang der vereinbarten Bescheinigung.
  • 4.7 Bei Vorauszahlungen hat der Lieferant auf Verlangen eine angemessene Sicherheit zu leisten.
  • 4.8 Skontoabzug ist auch zulässig bei Aufrechnung oder Zurückbehaltung wegen Mängeln.

 

5 Lieferzeit
  • 5.1 Wir weisen darauf hin, dass durch verspätete Lieferung entstehende Schaden erheblich sein kann, weil u.a. uns bei Überschreitung der von uns unseren Kunden zugesagten Liefertermine hohe Schadensersatzansprüche und Vertragsstrafen droht.
  • 5.2 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend (Fixtermin).
  • 5.3 Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme.
  • 5.4 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
  • 5.5 Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Fordern wir Schadensersatz, hat der Lieferant das Recht nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
  • 5.6 Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen sind wir bei Lieferverzug berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro vollendete Woche (7 Kalendertag) zu verlangen, jedoch insgesamt nicht mehr als 10% des Lieferwertes. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
6 Produkt- und Qualitätssicherung – Ersatzteile
  • 6.1 Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Ausfertigung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  • 6.2 Bescheinigungen nach Ziffer 4 Abs. 4.5 dieser Einkaufsbedingungen bilden gemäß der genannten Regelung einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung.
  • 6.3 Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns dies auf Anforderung nachzuweisen. Er wird mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung schließen.
  • 6.4 Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 5 Jahre nach der letzten Lieferung des Liefergegenstandes zu angemessenen Bedingungen zu liefern.

 

7 Mängeluntersuchung – Mangelhaftung – Gewährleistung
  • 7.1 Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen (Mo.-Fr.) gerechnet ab Wareneingang, oder bei versteckten Mängeln gerechnet ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Diese Mängeluntersuchung beschränkt sich auf offensichtliche Transportschäden.
  • 7.2 Bezugnahmen auf technische Spezifikationen, Normen, Produktbeschreibungen, Katalogseiten, mündliche oder schriftliche Werbe-Informationen sind als ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung der Sache zu qualifizieren.
  • 7.3 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Daneben können wir bei mangelhafter oder unvollständiger Lieferung unverzüglich Zahlungen in angemessenem Umfang zurückbehalten und/oder mit eigenen Forderungen aufrechnen.
  • 7.4 Kommt der Lieferant seiner Gewährleistungsverpflichtung innerhalb der von uns gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr, unbeschadet seiner Gewährleistungsverpflichtungen, selbst treffen oder von Dritten treffen lassen.
  • 7.5 In Ausnahmefällen können Mängel von uns – in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht – ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten berührt wird. Wir können den Lieferanten dann mit den erforderlichen Aufwendungen belasten. Jedoch beschränkt sich das Recht zur Selbstbeseitigung des Mangels auf die Fälle, in denen es wegen besonderer Eilbedürftigkeit und/oder des andernfalls zu erwartenden, unangemessen hohen Schadens, nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine, wenn auch kurze, Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen.
  • 7.6 Die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate nach Übergabe des Schiffes (Yacht) an den Eigner spätestens allerdings 24 Monate gerechnet ab Gefahrübergang.
  • 7.7 Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder Mängelbeseitigung nicht im Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung.

 

8 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
  • 8.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder auf Grund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen und -gesetze freizustellen. Dies gilt zumindest insoweit, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  • 8.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß § 683, 670 BGB sowie gemäß § 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir dem Lieferanten – soweit möglich und zumutbar ¬unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
  • 8.3 Der Lieferant wird sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen.
  • 8.4 Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

 

9 Dritt- und Schutzrechte
  • 9.1 Werden wir von einem Dritten wegen eines Falles der Verletzung von Urheberrechten, Patenten oder Marken durch den Liefergegenstand in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen. Macht ein Dritter uns gegenüber ein Recht geltend, benachrichtigen wir unverzüglich den Lieferanten. Wir sind nicht berechtigt Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er angemessene Gelegenheit erhalten hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren, insbesondere einen Vertrag abzuschließen.
  • 9.2 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
  • 9.3 Werden durch eine Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt, wird der Lieferant auf eigene Kosten a) uns das Recht zur Nutzung der Lieferung verschaffen oder b) die Lieferung rechtsverletzungsfrei gestalten oder c) die Lieferung unter Erstattung der dafür von uns geleisteten Vergütung zurücknehmen.

 

10 Eigentumsvorbehalt – Beistellung
  • 10.1 Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  • 10.2 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
  • 10.3 Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
  • 10.4 Eigentumsvorbehalt des Lieferanten: Der Lieferant behält sich das Eigentum an seiner Ware und allen bestehenden und künftig entstehenden Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Lieferanten bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Wir erkennen den verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an.

 

11 Geheimhaltung – Auftragsweitergabe
  • 11.1 Über den Inhalt des zwischen uns und dem Auftragnehmer geschlossen Vertrages sowie alle weiteren von uns erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Informationen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen hat der Auftragnehmer strengstes Stillschweigen zu bewahren.
  • 11.2 Es werden diese nur Personen oder Firmen zugänglich gemacht, welche notwendigerweise zur Durchführung des Vertrags diese Informationen benötigen.
  • 11.3 Der Lieferant wird diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.
  • 11.4 Dem Lieferanten ist es untersagt mit unseren Kunden direkt in Kontakt zu treten. Insbesondere ist es untersagt, die vertragsgegenständlichen Leistungen direkt dem Kunden anzubieten. Im Falle eines Verstoßes gegen die sich aus dieser Ziffer ergebenen Verpflichtungen ist in jedem einzelnen Fall unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe von 50.000,–€ vereinbart. Die Vertragsstrafe wird nicht auf einen bestehenden Schadenersatzanspruch angerechnet.

 

12 Gerichtsstand – Erfüllungsort
  • 12.1 Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  • 12.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtungen die von uns gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle, für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile unser Geschäftssitz.

 

13 Schlussbestimmungen
  • 13.1 Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.
  • 13.2 Wir werden die personenbezogenen Daten des Lieferanten entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandeln.
  • 13.3 Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  • 13.4 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980 (CISG).
  • 13.5 Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, auch deren Aufhebung.